Schöffenbücher
Schöppenbücher -auch Schöffenbücher- sind Vorgänger der späteren Grundbücher.
Je nach Grösse der Gemeinden oder Städte wurden diese Grundbücher auch inhaltlich noch differenziert.
So sind weitere Bezeichnungen: Kaufbücher, Hypothekenbücher, Erbbücher in anderen Regionen auch
als Ingrossationsbücher bezeichnet.
Sie finden ihren Anfang im 16. Jahrhundert, in Ausnahmefällen bereits im 15. Jahrhundert und wurden
bis Mitte des 19. Jahrhundert geführt.
Sie enthalten die Aufzeichnungen über Käufe und Verkäufe (Besitzveränderunegn an Grund und Boden)
Beleihungen und Sicherstellungen von Kindern und Hinterbliebenen, Nachlassverfügungen. Zahlungen
waren zumeisst an Kirchenfeiertage gekoppelt.
Da der Verkauf der Grundstücke zumeisst in der Familie erfolgte, lassen sich für die Familienforschung
wichtige familiäre Beziehungen ableiten. Daneben lassen sich durch Nennung von Nachbarn, sowie
beurkundene Schöppen, Richter und Grundherrschafft grössere Personengruppen einer Orts- oder
Dorfgemeinschaft erfassen.
Im Kreis Lauban wurde erstmals 1904 eine Erfassung und Zusammenlegung dieser wichtigen ortsge-
schichtlichen Dokumente im Kreisarchiv Lauban versucht. Bei Kriegsende 1945 waren die Schöppen-
bücher im Staatsarchiv Breslau gelagert. 
Ende der 90iger Jahre wurden die erhaltenen Bestände in das Archiwum Panstwowe Luban (Staats-
archiv Lauban) rücküberführt. Es gab zahlreiche Kriegsverluste. Doch selbst 2003 konnten weitere
Schöppenbuchfunde ausserhalb des Kr. Lauban nachgewiesen werden.
Text: Baumert / Beckert
Die Schöppenbücher des Kreises Lauban
Bei den Schöppenbücher (hochdeutsch: Schöffenbücher) handelt es sich um Protokollbücher der niederen
Gerichtsbarkeit der Dörfer und Städte.
Sie lösten die Kerbhölzer (3) ab, welche bis dahin als Nachweis über Zahlungsverpflichtungen angesehen werden 
konnten und behielten Ihre Bedeutung bis zur Einführung der preußischen Gesetzgebung und  Verwaltung in der 
Oberlausitz, also mit der Anlegung der Grundbücher Anfang des 19. Jh..
Die jetzt noch erhaltenen Schöppenbücher beurkunden Vereinbarungen / Verträge von Anfang des 16. Jh. - 
bis Mitte des 19. Jh. - also über einen Zeitraum von fast 400 Jahren.
Insbesonders für die Dörfer sind sie oftmals die einzig erhaltenen Primärquellen dieses Zeitraum, da bis heute
andere Archivalien des Adels, der Güter, der Schulen oder der Kirche sich nicht erhalten haben.
Während bei den kleineren Landgemeinden der Begriff  "Schöppenbücher" allgemein gebräuchlich war, so finden wir
bei größeren Gemeinden und den Städten bereits Diffrenzierungen, wie: Hypothekenbuch, Waisenrechnungsbuch,
Gerichtsprotokollbuch, Gemeindeprotokollbuch, Kaufbuch, Testamentbuch, Hausbuch, Observanzbuch,  
Verzeichnisbuch, Anlagenbuch, Steuerregister, Rauchsteuerverzeichnis und Geschoßbuch.
Die Eintragungen in den Schöppenbücher sind entsprechend ihrer Zeit handschriftlich ausgeführt,   
teils in bedruckten prächtigen Ledereinbänden mit Schließen aus Metall oder  Leder eingetragen.
Die Lesbarkeit wechselt mit den Protokollanten, ein Einlesen ist nicht selten unumgänglich.
 
Die Beurkundungen geschahen mit Recht und Billigung der jeweiligen Grundherrschaft, eingetragen vom Gerichts-
schreiber, beglaubigt von dem Ortsrichter und den Schöppen (1, 10, 11, 17) und gegen Gerichtsgebühren.
Aufschlußreich eine Gerichtsordung im Schöppenbuch von Nieder Gerlachsheim ( Grabisziyce Dolne) 1668-1754, welche 
die Formularien und Gerichtsgebühren im Detail beschreibt.
Schöppen waren durchweg gewählte Mitglieder aus der eigenen Gemeinde, galten als besonders vertrauenswürdig
und respektiert. Von Ihrer Bezeichnung her leitet sich auch der Begriff  "Schöppenbuch" ab.
Die Eintragungen am Beispiel eines Kaufvertrages
Einleitend und zur Bekräftigung der Beurkundung wird ein relegiöser Glaubensbezug hergestellt:
  1)                                 "Im Namen der Dreifaltigkeit - Amen"       auch      "Im Namen Gottes"
Zu Beginn des Eintrages wird die billigende Herrschaft mit allen Titeln und Besitzthümern namentlich dokumentiert.  
  2)   Es folgten die Namen der beiden Parteien des Kaufes, also Käufer und Verkäufer.
  3)   Eine Beschreibung des betreffenden Objektes (Haus, Hof, Acker und Wiesen) in seinen Grenzen, häufig mit Nennung
  4)  der benachbarten Eigenthümer.
Die Kaufsumme und die Zahlungstermine.
  5)   Da der neue Besitzer die Kauf- oder Ablösesumme zumeist nicht am Kauftag aufbringen konnte,
die Erben oder Gläubiger nicht voll befriedigen konnte, wurden Erb- oder Zinszahlungen im Kaufvertrag vereinbart.
Diese fielen fast auschließlich auf Kirchenfeiertage, an denen auch das Ortsgericht im Gerichtskretscham tagte.
Schließlich ein häufig pauschalierter Verweis, daß der neue Besitzer die alten Verpflichtungen gegenüber dem 
  6)   Grundherrn einzuhalten hat.
Diese Frondienste und Abgaben konnten u.a. bedeuten:
( Wachdienst, Rückedienste, Hütedienste, Arbeitsdienste mehrmals die Woche, auch der Kinder über mehrere Jahre
auf dem herrschaftl. Hof, Naturalabgaben und Steuern über das Jahr ),
sowie Naturalabgaben und pekunäre Verpflichtungen gegenüber Kirche und Schule und deren Vertretern.  
Im Falle von hinterlassenen Familienangehörigen eines verstorbenen Besitzers werden diese häufig ebenfalls
  7)   namentlich mit Ihren Erbteilen, bei "unmündigen Kindern" auch mit Ihren Vormündern, 
bei verheirateten Töchtern auch mit Nennung der Ehemänner aufgeführt.
Verblieb die Witwe bei Verkauf an einen Dritten oder bei Übertragung von Haus / Hof und Grundbesitz auf ein 
  8)  Kind im Altenteil auf dem Anwesen, so wurden deren Rechte (Einkünfte und Ausgedinge / Nutzungsrechte), aber auch 
beibehaltene Kleidung / Möbiliar / Vieh detailliert aufgeführt.
In einigen Fällen werden außerdem weitere Gläubiger / Mitbesitzer an dem Objekt mit ihren Ansprüchen verzeichnet.
  9)   Es folgen als beurkundende Personen des Gerichtes:  
10)    Der Richter, bis zu 12 Schöppen, der Gerichtsschreiber 
und gelegentlich das Wachssigel / die Unterschrift der Herrschaft.  
War der Käufer schließlich